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   KG, 18.11.2021 - (2) 121 Ss 134/21 (27/21), 2 Ss 27/21   

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https://dejure.org/2021,55586
KG, 18.11.2021 - (2) 121 Ss 134/21 (27/21), 2 Ss 27/21 (https://dejure.org/2021,55586)
KG, Entscheidung vom 18.11.2021 - (2) 121 Ss 134/21 (27/21), 2 Ss 27/21 (https://dejure.org/2021,55586)
KG, Entscheidung vom 18. November 2021 - (2) 121 Ss 134/21 (27/21), 2 Ss 27/21 (https://dejure.org/2021,55586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Verstoß gegen das GewSchG, Gewaltschutzgesetz, Urteilgründe, Entscheidung des Familiengerichts

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 4 S 1 GewSchG
    Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine familiengerichtliche Gewaltschutzanordnung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13

    Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz (Akzessorietät; Blankettnorm; Pflicht des

    Auszug aus KG, 18.11.2021 - 121 Ss 134/21
    Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW 2014, 1749-1752).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2023 - 1 ORs 6/23

    Ausführungen des Gerichts zu tatbestandlichen Voraussetzungen nach

    Denn insbesondere bei den häufigen Schutzanordnungen im Wege der einstweiligen Anordnung, kommt der Antragsbegründung und Glaubhaftmachung des Antragsstellers, die bei besonderer Eilbedürftigkeit allein Grundlage der Anordnung sein können, ebenso eine herausragende Bedeutung zu (vgl. BGH aaO; KG Berlin, Beschluss vom 18. November 2021 - (2) 121 Ss 134/21 (27/21) - ).
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